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Home Unser Verein Satzung

SATZUNG

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des Verschönerungsvereins Remagen e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen „Verschönerungsverein Remagen e.V.“.
(2)     Der Verein hat seinen Sitz in 53424 Remagen.
(3)     Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz unter der Nummer 10369 eingetragen.
(4)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
(2) Der Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der Heimatpflege und des Denkmalschutzes,
  • die Förderung des traditionellen Brauchtums,
  • die Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes,
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
  • die Förderung von heimatbezogener Kunst und Kultur
  • die Förderung der Völkerverständigung.

 
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Unterstützung bei Maßnahmen für die Erhaltung und Pflege von Denkmälern,
  • Unterstützung bei der Herstellung von Baudenkmälern,
  • Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen und Maßnahmen zur  Pflege des Brauchtums,
  • Errichtung von Naturschutzgebieten,
  • Unterstützung bei Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen,
  • Unterstützung von Kindergärten, Altenheimen und Jugendeinrichtungen,
  • Förderung und Unterstützung von Museen, kulturellen Veranstaltungen und Kunstausstellungen in der Stadt Remagen, die Pflege von heimatbezogenen Kunstsammlungen,
  • Unterstützung von Veranstaltungen im Sinne der Völkerverständigung.


§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(2)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder sonstige Personen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
 
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Bewerber die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Aufnahmeantrag. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist auch bei Anmeldung im Laufe des Jahres für das ganze Kalenderjahr zu zahlen.
 
(3) Ehrenmitglieder können Mitglieder sowie Freunde und Gönner des Vereins werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben oder aus sonstigen Gründen durch den Verein geehrt werden sollen. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
 
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Das ausscheidende Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliederbeitrages bis zum Ende des Kalenderjahres verpflichtet.
 
(5) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt ausschließlich durch die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
 
(6) Das ausscheidende Mitglied hat beim Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben die Interessen und die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu fördern.
 
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag  des Vorstandes festgesetzten Jahresbeitrag bis zum 30. September des Jahres zu entrichten.
 
(3) Ehrenmitglieder sind von der in Abs. 2 genannten Beitragspflicht befreit.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
      a) die Mitgliederversammlung,
      b) der Vorstand.


§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
      a) Feststellung und Abänderung der Satzung,
      b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung,
      c) Wahl des Vorstandes,
      d) Wahl von 2 Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren,
      e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
      f) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes,
      g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
      h) Entscheidung über die Berufung nach § 4 der Satzung,
      i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
 
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen auch dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
 
(3) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens 7 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig, sofern nicht über die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll (siehe § 9).
 
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
 
(5) Bei Beschlussfassung und bei Wahlen wird durch Handzeichen abgestimmt, sofern sich die anwesenden Mitglieder einstimmig dafür aussprechen. Andernfalls ist schriftlich und geheim abzustimmen.
 
(6) Für Wahlen gilt folgendes:
a) Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
b) Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist erst zwei Jahre nach dem Ausscheiden möglich.
 
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es soll mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • die Tagesordnung,
  • bei Wahlen die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung,
  • bei Beschlüssen den Wortlauf des jeweiligen Beschlusses und die Art der Abstimmung.
  • Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
 
(8)  Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung einzureichen. Die Anträge sind zu begründen und müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und die Änderung beschließen zu lassen.


§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
      a) dem Vorsitzenden,
      b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
      c) dem Geschäftsführer,
      d) dem Schatzmeister,
      e) dem Schriftführer,
von denen jeder nur zusammen mit mindestens einer weiteren der unter a) bis e) genannten Personen Vertretungsbefugnis hat. Im Innenverhältnis gilt, dass die Personen zu b) bis e) nur tätig werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus den Personen nach Absatz 1 und bis zu acht Beisitzern.

Der jeweilige Bürgermeister der Stadt Remagen gehört Kraft seines Amtes dem Vorstand an.
 
(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
 
(3)  Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, findet für den Rest der Wahlzeit eine Ersatzwahl statt.
 
(4)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
      a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
      b) Einberufung der Mitgliederversammlungen,
      c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
      d) Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
      e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
 
(5) Zu den Vorstandssitzungen ist schriftlich, in dringenden Fällen auch mündlich, mit angemessener Frist einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.


§ 9 Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
Der Auflösungsbeschluss ist mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen.
 
(2) Ist die Mitgliederversammlung nach (1) nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen.
 
(3)  Die erneute Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In die Einladung zur erneuten Versammlung ist ein Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit aufzunehmen.
 
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Remagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.


§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 15. April 2010 beschlossen und tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 17. April 2008.

 

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